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Die Arbeit der Rehabilitationshunde in Österreich
von Helga Wanecek

Referat zum Thema "Tiergestützte Therapie"
anläßlich des zehnjährigen Bestehens des Vereins "Tiere helfen Menschen, e.V." in Würzburg, 1997

 

Obwohl es schon seit 1916 im deutschsprachigen Raum Blindenführhunde gibt, die in eigenen Ausbildungsstätten trainiert werden, ist noch viel Öffentlichkeitsarbeit zu leisten, um den Blindenführhund und seine Leistung ins rechte Licht zu rücken.


Aber was ist nun eigentlich ein Blindenführhund?

Sie werden vergeblich in den Rechtsordnungen nach einer Definition suchen, denn sie werden wohl erwähnt, z.B. in Förderungsrichtlinien, in Jagdgesetzen, hinsichtlich von Zutrittsrechten etc., aber niemand kann ad hoc sagen, wie man einen Blindenführhund von einem gewöhnlichen Haushund unterscheidet.
Das gilt im übrigen auch für sämtliche anderen in der Rehabilitation eingesetzten Hunde.


Wir haben im Zusammenhang mit einer durch eine Führhundfirma eingebrachten Bürgerinitiative dem österr. Parlament folgenden Vorschlag unterbreitet (ich gebe den Vorschlag in großen Teilen wieder, weil die allgemeinen Voraussetzungen für alle Rehabilitationshunde gelten):

 

"Ein Rehabilitationshund ist ein Hund, der so ausgesucht und ausgebildet wurde, daß er in der Lage ist, einem behinderten Menschen ausgefallene Sinnes- oder Körperfunktionen im größtmöglichen Ausmaß zu ersetzen.
Weiters hat der Hund die charakterlichen Eigenschaften und die Ausbildung aufzuweisen, die seine Mitnahme an jeglichen Aufenthaltsort des Hundeführers rechtfertigen.
Der Behinderte hat nachzuweisen, daß er den Hund unter Kontrolle hat.
Der Nachweis, daß der Hund die für die jeweilige Hundeberufssparte definierten und ihm vom künftigen Hundeführer gestellten Aufgaben jederzeit und ortsunabhängig durchführt sowie das erforderliche Benehmen aufweist, ist durch eine Prüfung zu erbringen.

 

Einem Hund kann die Rehabilitationshundezugehörigkeit entzogen werden, wenn er durch Veränderung seines Charakters oder aufgrund eines andauernden Fehlverhaltens seines Hundeführers seine Umgebung gefährdet oder nachhaltig stark belästigt und der Hundeführer trotz Vorhaltungen diesen Zustand nicht ändert.

 

Nach ihren Einsatzgebieten gliedern sich die Rehabilitationshunde in folgende Gruppen:

1. Blindenführhunde sind derart ausgebildete Hunde, daß sie ihren sehbehinderten oder blinden Hundeführer jederzeit und an jedem Ort sicher führen.

2. Signalhunde sind derart ausgebildete Hunde, daß sie ihrem hörbehinderten oder gehörlosen Hundeführer jederzeit und an jedem Ort für ihn relevante Geräusche anzeigen.

3. Servicehunde sind derart ausgebildete Hunde, daß sie für ihren körperbehinderten oder anfallskrankem Hundeführer jederzeit und an jedem Ort Hilfeleistungen erbringen,
indem sie motorische Tätigkeiten durchführen, als Stützen zur Verfügung stehen und für die jeweilige Anfallsart adäquate Tätigkeiten verrichten.

4. Kombinationshunde sind derart ausgebildete Hunde, daß sie für ihren mehrfachbehinderten Hundeführer kombinierte Tätigkeiten der Sparten 1 bis 3 jederzeit und an jedem Ort durchführen.

Unter gewissen Umständen (Reife, Familiensituation) können auch Kinder von der Arbeit eines Rehabilitationshundes profitieren.
Jedoch sind Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr vom Gesetz her nicht berechtigt, sich auf öffentlichen Verkehrsflächen allein mit ihrem Hund zu bewegen.
Auch bei älteren Kindern ist eine vollständige Eigenverantwortlichkeit für den Hund nicht unbedingt vorauszusetzen.
Es wurde für diesen Fall daher der Begriff "Junior-Rehabilitationshunde" eingeführt. Junior-Rehabilitationshunde sind Hunde, die von der Auswahl und Ausbildung allen Kriterien eines Rehabilitationshundes entsprechen, jedoch für ein Kind arbeiten.
Die Leistung des Hundes mit dem minderjährigen Hundeführer ist in gleicher Weise wie beim Rehabilitationshund für Erwachsene zu prüfen, außerdem hat ein verantwortlicher Erwachsener ebenfalls durch Verordnung festzulegende Kenntnisse im Umgang mit dem Hund nachzuweisen.

 

"Da Hundeausbildung ein freies Gewerbe ist und auch für die Ausbildung von Rehabilitationshunden keine strengeren Auflagen geschaffen wurden, darf diese Tätigkeit jedermann ohne jeden Befähigungsnachweis ausüben, wobei es gleichgültig ist, ob es sich um einen einzelnen Trainer, eine Firma oder einen Verein handelt.
Da die Tendenz in den letzten Jahren eher dahin geht, weniger gesetzliche Regelungen und noch mehr Gewerbefreiheit zuzulassen, wird sich dies auch in absehbarer Zeit nicht ändern, außerdem können in Zeiten einer Handelsliberalisierung auch Hunde aus dem Ausland nicht ausgeschlossen werden.
Die einzig sinnvolle Kontrolle ist daher eine umfangreiche Prüfung der Hunde, die wir in Österreich zumindest hinsichtlich der Blindenführhunde weitgehend erreicht haben. Die Prüfungsordnung wurde vom Österr. Blindenverband unter Mitwirkung der beim Verband angesiedelten Blindenführhund- Prüfungskommission, einem Führhundhalterkomitee und den in Österreich tätigen Führhundschulen erarbeitet.
Es wurde in der Anlage zur Prüfungsordnung eine Liste der Hörzeichen erstellt, um den neuen Hundeführern zu zeigen, was sie von den Schulen fordern dürfen.
Auch wurde in der Prüfungsordnung festgelegt, wie die Befehle auszuführen sind und daß der Hundeführer mit dem Hund erst zur Prüfung antreten dürfe, wenn die Zusammenschulung abgeschlossen und er einige Zeit (ein bis zwei Monate) Erfahrungen mit dem neuen Hund gesammelt hat.


Die Prüfung besteht aus vier Teilen:

1) Verhaltensüberprüfung (zieht sich durch die ganze Prüfung);

2) Gehorsamsprüfung mit dem künftigen blinden Hundeführer an einem öffentlichen nicht abgezäunten Ort (Sitz, Fuß, Platz mit und ohne Leine, Hereinrufen, Bringen oder Anzeigen, Ablegen für 10 Minuten, wobei sich der Führer außer Sicht des Hundes aufhält);

3) Führfähigkeitsprüfung, wobei der Hundeführer mit dem zu prüfenden Hund in Begleitung einer Person seines Vertrauens, die aber nicht in seinem Haushalt leben oder in einem Naheverhältnis zur Hundeausbildungsstätte stehen darf, eine auf die künftigen Einsatzbedingungen des Hundes abgestellte Wegstrecke zurückzulegen hat.

4) Testung des Hundes durch das blinde Mitglied der Prüfungskommission.

 

Der Prüfung wird im Rahmen des Österr. Blindenverbandes in Wien durchgeführt. Erst mit der erfolgreich bestandenen Prüfung hat die Schule Anspruch auf Bezahlung des Hundes.
Die Mitglieder der Prüfungskommission sind sämtlich Beamte oder Bedienstete von Sozialversicherungsträgern. Die Tätigkeit erfolgt unentgeltlich, jedoch während der Dienstzeit der Prüfer.

 

Da nur ein ganz gesunder Hund freudig und konzentriert zu arbeiten imstande ist, legen wir größten Wert auf die gesundheitlichen und charakterlichen Gegebenheiten. Ein von der engagierten Tierärztin der Firma Pedigree Pal entwickelter Gesundheitspaß, in den sämtliche Impfungen, Entwurmungen, Operationen und Medikamentengaben sowie Allergien einzutragen sind und in dem bestimmte Untersuchungen, die zur "großen" und solche, die zur "kleinen Gesundenuntersuchung" gehören, angeführt sind.
Gegenwärtig werden Richtlinien erarbeitet, welche Abweichungen wir noch als tolerierbar ansehen können.
Der Spielraum wird aber sehr gering sein müssen, da es als Tierquälerei bezeichnet werden muß, wenn ein Hund unter Schmerzen oder mit einem schweren Herzfehler zu einer so verantwortungsvollen Tätigkeit, wie der Führarbeit herangezogen wird.

 

Es gäbe sicher noch mehr Berichtenswertes und Diskussionswürdiges, das alle Gruppen berührt.
Ich denke da besonders an die rechtlichen Aspekte (Definition der jeweiligen Hunde, Zutrittsrechte, Pflichten der Hundehalter bezüglich gesundheitlicher Voraussetzungen etc.).
Es wäre wünschenswert, wenn es öfter eine solch gelungene Veranstaltung gäbe.

 

 

Abschließend darf ich noch anregen, über die Landesgrenzen hinweg zu besonders interessanten Themen Arbeitsgruppen einzurichten,
deren Mitglieder laufend miteinander in Kontakt stehen und bei künftigen Tagungen ihre Ergebnisse präsentieren und diskutieren können.

 

 


Pedigree


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